10.6.3 Der Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten infolge eines Sach- oder Rechtsmangels nur (bei Minderung lediglich
anteilig) verweigern, wenn die Wirksamkeit der Rücktritts- oder Minderungserklärung vom Lieferanten nachweislich und
berechtigterweise nicht bestritten wird oder dieser den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise anerkennt,
ansonsten nur nachdem er Klage auf Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des
Kaufpreises erhoben hat. Stellt der Leasingnehmer infolgedessen die Ratenzahlung (teilweise) ein, hat er, sofern er das Leasingobjekt
weiter nutzt, nach Wahl des Leasinggebers entweder die Leasingraten auf ein Treuhandkonto zu zahlen oder aber eine Bankbürgschaft
für die Erfüllung des Leasingvertrages beizubringen. Das - auch gerichtliche - Geltendmachen von Nacherfüllungsansprüchen
entbindet den Leasingnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
10.6.4.1 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten den Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes durch, ist der
Leasinggeber einverstanden, dass das bisherige Objekt gegen ein gleichwertiges neues ausgetauscht wird, sofern ihm das Eigentum an
dem neuen Objekt übertragen wird. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber unverzüglich von dem beabsichtigten Austausch des
Leasingobjektes in Kenntnis setzen. Sollte der Leasingnehmer vom Lieferanten das Eigentum an dem Austauschobjekt erhalten, sind
die Parteien sich bereits jetzt einig, dass in diesem Fall das Eigentum an dem Objekt auf den Leasinggeber übergeht. Die Übergabe wird
dadurch ersetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Austauschobjekt als Leasingobjekt nach den Bedingungen dieses
Vertrages zur Nutzung überlässt. Ist ein Dritter im Besitz des Austauschobjektes, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der
Leasingnehmer seinen Herausgabeanspruch gegen diesen an den Leasinggeber abtritt.
10.6.4.2 Der Leasingvertrag beginnt in diesem Fall erst mit Übergabe des Austauschobjektes. Vor Nachlieferung gezahlte Leasingraten
wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung, die mindestens der vom
Lieferanten geltend gemachten Nutzungsentschädigung entspricht, vergüten. Stattdessen kann der Leasingnehmer verlangen, dass der
Leasingvertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt wird. In diesem Fall hat der Leasingnehmer ab Vertragsbeginn die Leasingraten
zuzüglich einer ggf. von dem Leasinggeber an den Lieferanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu leisten. Als Vertragsbeginn gilt
in diesem Fall der Zeitpunkt der Übergabe des ursprünglichen Leasingobjektes. Zum Ausgleich wird der Leasinggeber den
Leasingnehmer bei Verwertung des Leasingobjektes nach Beendigung des Leasingvertrages angemessen an einem durch die
Nachlieferung bedingten erhöhten Erlös im Rahmen der nach Ziffer 10.9.3 getroffenen Regelung beteiligen.
10.6.4.3 Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber mit Benachrichtigung von der beabsichtigten Nachlieferung mitzuteilen, ob er den
Neubeginn oder die Fortsetzung des Leasingvertrages wünscht. Unterlässt er dies, kann die der Leasinggeber ihm eine 2-wöchige Frist
zur Ausübung des Wahlrechtes unter Ankündigung, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist der Leasingvertrag gemäß Ziffer 10.6.4.2
fortgesetzt wird, setzen.
10.6.5 Setzt der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten Minderung durch, werden die Leasingraten von Anfang an und die
Abschlusszahlung gemäß Ziffer 10.9 in dem Maße ermäßigt, um dass sich der Kaufpreis mindert. Der Leasinggeber wird dem
Leasingnehmer zu viel gezahlte Beträge erstatten.
10.6.6 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferantenden Rücktritt vom Liefervertrag bzw. die Rückabwicklung des Liefervertrages
wegen der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch, entfällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Die
Parteien sind zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In beiden Fällen hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer zu viel gezahlte
Beträge zu erstatten; andererseits bleibt der Anspruch des Leasinggebers auf Herausgabe der vom Leasingnehmer gezogenen
Nutzungen unberührt.
10.6.7 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten das mangelhafte Leasingobjekt im Rahmen der Lieferung eine mangelfreien
Sache aufgrund Rücktritts oder im Zusammenhang mit Schadensersatz statt Leistung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungs-
bzw. Eigentumsverschaffungspflichten des Lieferanten/Dritten gegenüber dem Leasinggeber zurückzugeben. Im Verhältnis zum
Leasinggeber erfolgt die Rückgabe auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers.
10.7 Leasingdauer, außerordentliche Kündigung
10.7.1 Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ist ausgeschlossen. Dem Erben des
Leasingnehmers steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages insbesondere berechtigt, wenn
a) der Leasingnehmer, der kein Verbraucher i.S.d. § 500 BGB ist, entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der
Leasingraten oder mit einem Betrag in Höhe einer Leasingrate seit mindestens zwei Monaten in Verzug ist;