AGB EDV-Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der Arneca Danismanlik
ve Ticaret Limited Sirketi - folgend vereinfachend "ARNECA" genannt - erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine Individualvereinbarung
zwischen ARNECA und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei
späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
1.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4 Angebote von ARNECA sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch
Lieferanten.
1.5 ARNECA ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei
nicht kreditwürdig ist.
§ 2 Lieferung und Leistung
2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen
Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren
Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen ARNECA hergeleitet werden können.
2.2 ARNECA behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
2.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer
übergeben wurde oder auf ein digitales Medium gespeichert wurde, das auch dem Vertragspartner zur Verfügung steht. Verzögert sich
die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von ARNECA zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf
Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.
2.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist - im Folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin"
genannt - wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von ARNECA vereinbart und versteht sich unverbindlich und
vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese ARNECA
oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen,
Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern
den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird
auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner - unabhängig von anderen
Rücktrittsrechten - vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins ARNECA schriftlich auffordern,
zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät ARNECA in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch
auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von ARNECA auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung
beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück
oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er ARNECA nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen
eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von ARNECA ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch
im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins
bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner nicht, um ARNECA in Verzug zu setzen. Für die Rechte des Vertragspartners
gelten die vorstehenden Regelungen.
2.6 ARNECA behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-
/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von ARNECA zu vertreten ist.
2.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
2.8 Bei Verzug der Abnahme hat ARNECA zusätzlich zudem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw.
Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann ARNECA Schadenersatz in Höhe
von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.
§ 3 Laufzeit und Kündigung
Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die Inanspruchnahme von Leistungen der ARNECA anderweitig
getroffen, so wird eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer
Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Prüfung und Gefahrenübergang
4.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung
zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei ARNECA binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als
ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter
Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von ARNECA werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen.
Transportkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den
Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von
ARNECA benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von ARNECA verzögert oder
unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus den jeweils ergebenden Preise bzw. dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab
Türkei. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung,
Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.
5.2 ARNECA behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen -
insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei ARNECA
eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
5.3 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung.
5.4 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von ARNECA nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese
unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf
Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem ARNECA die Forderung zusteht.
5.5 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann ARNECA jederzeit
wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen
Forderungen einschließlich derjenigen, für die ARNECA Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist,
werden sofort fällig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von ARNECA bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der
Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag ARNECA zustehenden Forderungen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von ARNECA, oder bei
dessen Vermögensverfall kann ARNECA vom Vertrag zurücktreten und ist ARNECA, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz
statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle
einer Vergütung nach Rücknahme sind sich ARNECA und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des
Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und
Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung
oder Reduzierung auf Nachweis von ARNECA oder des Vertragspartners möglich ist.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch ARNECA gelten nicht als
Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
6.4 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von ARNECA. Sie dürfen vom Vertragspartner nur
aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit ARNECA über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
§ 7 Gewährleistung
7.1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre
nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. ein Jahr nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstand
nach Maßgabe folgender Bedingungen.
7.2.1 ARNECA gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem
Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware
diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von ARNECA schriftlich
bestätigt wurden.
7.2.2 ARNECA kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners
genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.2.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte
Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit
falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte
Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche
Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die
Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht
werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als ARNECA oder von ARNECA hierzu
autorisierte Dritte.
7.2.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
7.2.5 Unabhängig von Vorstehendem gibt ARNECA etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in
vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.2.6 Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind
schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei ARNECA zu rügen.
7.2.7 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von ARNECA Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur
Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von
ARNECA über. Falls ARNECA Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der
Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet ARNECA nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.2.8 Im Falle der Nachbesserung übernimmt ARNECA die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer
Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese
sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen.
7.2.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist ARNECA berechtigt, alle
Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Ist ARNECA aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die
Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von ARNECA ist nur im
Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom
Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet ARNECA nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner
eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von ARNECA, unabhängig
ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem
Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in § 2 dieser Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die
persönliche Haftung der Geschäftsführer von ARNECA, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von ARNECA für von diesen
verursachten Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
9.1 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der
Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen
Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt
insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.
§ 10 Leasingbedingungen
Die Vertragspartei - im Folgenden Leasingnehmer genannt - bietet ARNECA - im Folgenden Leasinggeber genannt - den Abschluss
eines Leasingvertrages an. Er hat mit den Lieferanten einen Kaufvertrag über bezeichnete Hardware bzw. einen Vertrag über die
Nutzungsüberlassung der bezeichneten Software (z.B. das Softwareprodukt SmartEventApp
®
von ARNECA) gegen Zahlung eines
einmaligen Entgelts geschlossen und beauftragt den Leasinggeber, durch Vereinbarung mit den Lieferanten an seiner Stelle zu den vom
ihm ausgehandelten Bedingungen einschließlich der von ihm akzeptierten Lieferbedingungen des Lieferanten in den Kaufvertrag über
die Hardware bzw. in den Nutzungsüberlassungsvertrag über die Software einzutreten. Für den Fall, dass der Leasingnehmer keinen
Kaufvertrag bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen hat, beauftragt er den Leasinggeber, mit den Lieferanten entsprechende
Verträge über die Hardware bzw. Software - im Folgenden auch Leasingobjekt genannt - zu den zwischen ihm und den Lieferanten
ausgehandelten und dem Leasinggeber vom Leasingnehmer schriftlich bestätigten Bedingungen zu schließen. Der Leasingnehmer ist
an sein Vertragsangebot für einen Zeitraum von vier Wochen nach Einreichung aller für die Entscheidung über sein Vertragsangebot
erforderlichen Unterlagen gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme durch den Leasinggeber zustande. Nach
Annahme wird der Leasinggeber dem Lieferanten ein Angebot zum Eintritt in den bzw. Abschluss eines Kauf- bzw.
Nutzungsüberlassungsvertrages zusenden. Die Parteien können den Leasingvertrag kündigen, wenn ein Liefervertrag zwischen dem
Leasinggeber und dem Lieferanten nicht in angemessener Zeit zustande kommt.
10.1 Pflichtverletzung durch Nicht- oder nicht rechtzeitige Lieferung
Sollte das Leasingobjekt nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden, stehen dem Leasingnehmer mietrechtliche Erfüllungsansprüche
gegenüber dem Leasinggeber nicht zu. Stattdessen tritt der Leasinggeber hiermit seine Ansprüche gegen den Lieferanten wegen
Nichtlieferung, Lieferverzuges sowie die Ansprüche und Rechte aus der Lieferung oder Beschaffenheit des Leasingobjektes
betreffenden Garantien, auch wenn diese von Dritten gegeben wurden, an den Leasingnehmer ab. Nicht abgetreten sind der Anspruch
auf Erstattung vom Leasinggeber bereits geleisteter Zahlungen sowie die Ansprüche des Leasinggebers aus einer Rückabwicklung des
Liefervertrages und Ersatz eines entstandenen Schadens für den Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die abgetretenen
Rechte und Ansprüche unverzüglich und auf seine Kosten - auch gerichtlich - geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und
Ansprüche nicht auf ihn übertragen sind, wird er hiermit zum Geltendmachen im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der
Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung und auf einen Schaden des Leasinggebers nur an diesen
zu leisten sind. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber über das Geltendmachen etwaiger Ansprüche unverzüglich und fortlaufend
zu informieren. Tritt der Leasingnehmer aufgrund der abgetretenen Ansprüche vom Liefervertrag wirksam zurück oder wird der
Vertrag im Zusammenhang mit dem Geltendmachen von Schadensersatz statt der Leistung rückabgewickelt, sind die Parteien zur
Kündigung des Leasingvertrages berechtigt. Wird der Leasingvertrag gekündigt, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer Leistungen,
die dieser auf den Leasingvertrag erbracht hat, Zug um Zug gegen Herausgabe des Leasingobjektes zu erstatten.
10.2 Freistellung
Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber von allen privat- und öffentlich -rechtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen ihn als
Eigentümerin der Hardware bzw. Inhaberin des Nutzungsrechts an der Software wegen der Überlassung bei der an den Leasingnehmer
oder aus sonstigen Gründen wie Einfuhr, Lieferung, Aufstellung, Montage oder Gebrauch des Leasingobjektes geltend machen, sowie
von allen mit diesen Tatbeständen zusammenhängenden Kosten freizustellen und dem Leasinggeber bereits hierauf erbrachte
Leistungen zu ersetzen.
10.3 Schutz der Rechte des Leasinggebers
10.3.1 Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in betriebsfähigem und nutzbarem Zustand zu erhalten. Er hat ein
Duplikat der Software brand- und diebstahlsicher aufzubewahren.
10.3.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Leasinggebers darf der Leasingnehmer an den Leasingobjekten Änderungen, die deren Wesen
beeinträchtigen oder ihren Wert mindern, nicht vornehmen und sie Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen.
Kenntnisse über die Software darf der Leasingnehmer nur solchen Mitarbeitern seines Betriebes zugänglich machen, die ihrer von ihrer
Funktion her bedürfen.
10.3.3 Der Leasinggeber ist während der gewöhnlichen Geschäftszeit berechtigt, das Leasingobjekt zu überprüfen und als ihm gehörig
zu kennzeichnen.
10.3.4 Eine bewegliche Sache, die der Leasingnehmer die Hardware einbaut, geht in das Eigentum des Leasinggebers über; der
Leasingvertrag erstreckt sich auch auf diese Einbauten. Der Leasingnehmer hat das Recht, den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen.
10.3.5 Der Leasingnehmer wird den Leasinggeber unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Leasingobjekt oder das
Grundstück, auf dem es sich befindet, unterrichten. Die dem Leasinggeber entstehenden lnterventionskosten trägt, soweit sie dem
Leasinggeber nicht erstattet werden, der Leasingnehmer.
10.4 Sach- und Preisgefahr
10.4.1 Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, der
Verschlechterung und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes aus welchen Gründen auch immer, sofern diese nicht
vom Leasinggeber zu vertreten sind. Er trägt ferner die Gefahr der Nichteinsetzbarkeit der Software, selbst wenn diese auf einem
Mangel der Hardware beruht. Der Leasingnehmer bleibt bei Eintritt eines dieser Ereignisse vorbehaltlich der folgenden Regelungen
verpflichtet, von ihm geschuldete Leistungen weiterhin zu erbringen.
10.4.2 Bei Eintritt eines Ereignisses nach 10.4.1 ist der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl unverzüglich und
unabhängig davon, ob eine Versicherung oder ein Dritter für das Ereignis einzustehen hat, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten
instand zu setzen bzw. durch einen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen und den Leasingvertrag unverändert
fortzusetzen oder den Leasingvertrag vorzeitig abzulösen. Über die von ihm getroffene Wahl wird der Leasingnehmer den Leasinggeber
unverzüglich schriftlich informieren.
10.4.3 Wählt der Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung, so hat er den Leasinggeber die Summe der bis zum nächsten
Kündigungstermin gemäß Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und die entsprechende Abschlusszahlung, jeweils auf den
Gegenwartswert abgezinst, zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Abzinsung maßgebliche Zinssatz entspricht dem der Ziffer
10.7.2 a). Der vom Leasingnehmer hiernach geschuldete Betrag vermindert sich um vom Leasinggeber eventuell ersparte
Aufwendungen für die weitere Abwicklung des Leasingvertrages. Zug um Zug gegen Zahlung des Ablösebetrages geht das Eigentum an
der Hardware auf den Leasingnehmer über, bezüglich der Software gilt Ziffer 10.10.1 Satz 2 entsprechend.
10.4.4 Wählt der Leasingnehmer die Instandsetzung, so hat er das Leasingobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und
dem Leasinggeber dies nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung, so hat er den Leasinggeber, soweit er die Ersatz-Hardware nicht vom
Lieferanten erwirbt, das Eigentum an dieser zu verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferant der Ersatz-Software dem
Eintritt des Leasinggebers in den Nutzungsüberlassungsvertrag anstelle des Leasingnehmers zustimmt.
10.4.5 Trifft der Leasingnehmer seine Wahl nicht unverzüglich oder unterlässt er es, innerhalb angemessener Frist entsprechend seiner
Wahl den Leasingvertrag abzulösen, das Leasingobjekt instand zu setzen oder zu ersetzen, ist der Leasinggeber berechtigt, vom
Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages zu verlangen; in diesem Fall gilt die Rechtsfolge gemäß Ziffer 10.4.3
entsprechend.
10.5 Versicherung
10.5.1 Der Leasingnehmer wird die Hardware während der Leasingdauer auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Verlust, Untergang,
Beschädigung durch den Abschluss einer Elektronikversicherung versichern.
10.5.2 Der Leasingnehmer tritt hiermit seine Rechte und Ansprüche aus der Versicherung der Hardware sowie seine Ersatzansprüche
wegen Beschädigung des Leasingobjektes an den Leasinggeber ab.
10.5.3 An ihn gezahlte Versicherungs- und Entschädigungsbeträge hat der Leasinggeber im Falle Ziffer 10.4.3 auf die
Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers bis zur Höhe des von ihm geschuldeten Betrages anzurechnen, im Falle Ziffer 10.4.4
gegen Vorlage entsprechender Belege an den Leasingnehmer oder - für den Fall, dass der Leasingnehmer den Reparatur- bzw.
Anschaffungsbetrag nicht oder nicht vollständig entrichtet hat - ganz oder teilweise an die Werkstatt bzw. den Lieferanten des
Ersatzobjektes auszuzahlen.
10.5.4 Soweit der Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Ablösung des Leasingvertrages oder zur Instandsetzung bzw. zum Ersatz des
Leasingobjektes nachgekommen ist, hat der Leasinggeber die aus einem in Ziffer 10.4.1 genannten Ereignis herrührenden
Versicherungsansprüche in Höhe der von dem Leasingnehmer bereits erbrachten Leistung auf diesen zurückzuübertragen.
10.5.5 Kommt der Versicherer bzw. ein Schädiger seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, obliegt es dem Leasingnehmer, die dem
Leasinggeber übertragenen Rechte und Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber der Versicherung bzw. dem Schädiger im eigenen
Namen - auch gerichtlich - mit der Maßgabe durchzusetzen, dass er Zahlung an den Leasinggeber verlangt.
10.6 Haftung bei Sach- und Rechtsmängeln
10.6.1 Im Hinblick darauf, dass die Auswahl des Lieferanten und des Leasingobjektes allein durch den Leasingnehmer erfolgt, sind
Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln oder mangelnder Nutzbarkeit des
Leasingobjektes sowie wegen mangelnder Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des Lieferanten ausgeschlossen.
10.6.2 Zum Ausgleich tritt der Leasinggeber hiermit seine kauf- bzw. werkvertraglichen Ansprüche gegen den Lieferanten wegen
nichtvertragsgemäßer Leistungen, insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, zum Rücktritt vom Liefervertrag, auf Minderung oder auf
Schadensersatz sowie die Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher und/oder vorvertraglicher Nebenpflichten neben den in Ziffer
10.1 Satz 2 bereits abgetretenen Ansprüchen und Rechten an den Leasingnehmer ab. Wegen der Geltendmachung der Rechte und
Ansprüche gilt Ziffer 10.1 entsprechend. Nicht abgetreten sind neben den in Ziffer 10.1 aufgeführten Ansprüchen die Ansprüche aus
Minderung und Nachlieferung. Im Fall der Zahlung von Schadensersatz ist der Leasinggeber verpflichtet, an den Leasingnehmer an ihn
gelangte Beträge soweit auszukehren, soweit sie über sein Interesse im Fall des Rücktritts vom Vertrag hinausgehen.
10.6.3 Der Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten infolge eines Sach- oder Rechtsmangels nur (bei Minderung lediglich
anteilig) verweigern, wenn die Wirksamkeit der Rücktritts- oder Minderungserklärung vom Lieferanten nachweislich und
berechtigterweise nicht bestritten wird oder dieser den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise anerkennt,
ansonsten nur nachdem er Klage auf Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des
Kaufpreises erhoben hat. Stellt der Leasingnehmer infolgedessen die Ratenzahlung (teilweise) ein, hat er, sofern er das Leasingobjekt
weiter nutzt, nach Wahl des Leasinggebers entweder die Leasingraten auf ein Treuhandkonto zu zahlen oder aber eine Bankbürgschaft
für die Erfüllung des Leasingvertrages beizubringen. Das - auch gerichtliche - Geltendmachen von Nacherfüllungsansprüchen
entbindet den Leasingnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
10.6.4.1 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten den Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes durch, ist der
Leasinggeber einverstanden, dass das bisherige Objekt gegen ein gleichwertiges neues ausgetauscht wird, sofern ihm das Eigentum an
dem neuen Objekt übertragen wird. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber unverzüglich von dem beabsichtigten Austausch des
Leasingobjektes in Kenntnis setzen. Sollte der Leasingnehmer vom Lieferanten das Eigentum an dem Austauschobjekt erhalten, sind
die Parteien sich bereits jetzt einig, dass in diesem Fall das Eigentum an dem Objekt auf den Leasinggeber übergeht. Die Übergabe wird
dadurch ersetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Austauschobjekt als Leasingobjekt nach den Bedingungen dieses
Vertrages zur Nutzung überlässt. Ist ein Dritter im Besitz des Austauschobjektes, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der
Leasingnehmer seinen Herausgabeanspruch gegen diesen an den Leasinggeber abtritt.
10.6.4.2 Der Leasingvertrag beginnt in diesem Fall erst mit Übergabe des Austauschobjektes. Vor Nachlieferung gezahlte Leasingraten
wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung, die mindestens der vom
Lieferanten geltend gemachten Nutzungsentschädigung entspricht, vergüten. Stattdessen kann der Leasingnehmer verlangen, dass der
Leasingvertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt wird. In diesem Fall hat der Leasingnehmer ab Vertragsbeginn die Leasingraten
zuzüglich einer ggf. von dem Leasinggeber an den Lieferanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu leisten. Als Vertragsbeginn gilt
in diesem Fall der Zeitpunkt der Übergabe des ursprünglichen Leasingobjektes. Zum Ausgleich wird der Leasinggeber den
Leasingnehmer bei Verwertung des Leasingobjektes nach Beendigung des Leasingvertrages angemessen an einem durch die
Nachlieferung bedingten erhöhten Erlös im Rahmen der nach Ziffer 10.9.3 getroffenen Regelung beteiligen.
10.6.4.3 Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber mit Benachrichtigung von der beabsichtigten Nachlieferung mitzuteilen, ob er den
Neubeginn oder die Fortsetzung des Leasingvertrages wünscht. Unterlässt er dies, kann die der Leasinggeber ihm eine 2-wöchige Frist
zur Ausübung des Wahlrechtes unter Ankündigung, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist der Leasingvertrag gemäß Ziffer 10.6.4.2
fortgesetzt wird, setzen.
10.6.5 Setzt der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten Minderung durch, werden die Leasingraten von Anfang an und die
Abschlusszahlung gemäß Ziffer 10.9 in dem Maße ermäßigt, um dass sich der Kaufpreis mindert. Der Leasinggeber wird dem
Leasingnehmer zu viel gezahlte Beträge erstatten.
10.6.6 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferantenden Rücktritt vom Liefervertrag bzw. die Rückabwicklung des Liefervertrages
wegen der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch, entfällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Die
Parteien sind zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In beiden Fällen hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer zu viel gezahlte
Beträge zu erstatten; andererseits bleibt der Anspruch des Leasinggebers auf Herausgabe der vom Leasingnehmer gezogenen
Nutzungen unberührt.
10.6.7 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten das mangelhafte Leasingobjekt im Rahmen der Lieferung eine mangelfreien
Sache aufgrund Rücktritts oder im Zusammenhang mit Schadensersatz statt Leistung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungs-
bzw. Eigentumsverschaffungspflichten des Lieferanten/Dritten gegenüber dem Leasinggeber zurückzugeben. Im Verhältnis zum
Leasinggeber erfolgt die Rückgabe auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers.
10.7 Leasingdauer, außerordentliche Kündigung
10.7.1 Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ist ausgeschlossen. Dem Erben des
Leasingnehmers steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages insbesondere berechtigt, wenn
a) der Leasingnehmer, der kein Verbraucher i.S.d. § 500 BGB ist, entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der
Leasingraten oder mit einem Betrag in Höhe einer Leasingrate seit mindestens zwei Monaten in Verzug ist;
b) der Leasingnehmer, der Verbraucher im Sinne des § 500 BGB ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder
teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrages über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrages in Verzug ist und den
Leasinggeber ihm zuvor erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde,
c) seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Leasingnehmers eintritt und deshalb der Anspruch des Leasinggebers auf Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag
gefährdet ist;
d) der Leasingnehmer trotz Abmahnung eine vertragswidrige Nutzung des Leasingobjektes fortsetzt, gegen ihm obliegende, wesentliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens nicht beseitigt und dadurch die Rechte
des Leasinggebers in erheblichem Maße verletzt;
e) der Leasingnehmer falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des
Leasinggebers in erheblichem Umfang zu gefährden;
f) der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder gegen ihn ein
Verfahren zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet wird.
10.7.2 Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer zur sofortigen Herausgabe des
Leasingobjektes verpflichtet. Ziffer 10.10.1 gilt entsprechend. Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt nach pflichtgemäßem Ermessen
freihändig verwerten. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages bedingten
Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen
a) der Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und der entsprechenden
Abschlusszahlung ohne Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages - wenn der
Leasingsatz gemäß Anpassungsregelung unter "Höhe und Fälligkeit der Leasingraten" angepasst wurde, der im Zeitpunkt der
Anpassung - für die Aufnahme eines entsprechenden Kredites am Geld- und Kapitalmarkt hätte gezahlt werden müssen und
b) den vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen sowie 90 % des Nettoerlöses aus der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der
Verwertungskosten. Der Nachweis eines abweichenden höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien unbenommen.
10.7.3 Erfolgt die Kündigung vor Abnahme (Leasingvertrag unter "Abnahme"), hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Leistungen
auf den Kaufpreis zu erstatten und dem Leasinggeber von allen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag und dem Leasingvertrag
freizustellen. Zug um Zug gegen Zahlung und Freistellung geht das Eigentum an der Hardware auf den Leasingnehmer über.
10.8 Abtretung, Gesamtschuldner
10.8.1 Die Abtretung der Rechte und Ansprüche des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Leasinggebers.
10.8.2 Leasingnehmer und Mithaftende schulden als Gesamtschuldner.
10.9 Beendigung des Leasingvertrages
10.9.1 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag erstmals zum Ende
des im Leasingvertrag genannten Monats nach Leasingbeginn und danach jeweils zu einem sechs Monate später liegenden Termin
schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
10.9.2 Für den Fall der Kündigung werden die im Leasingvertrag in Prozent des Netto-Kaufpreises zu dem jeweiligen
Kündigungstermin vereinbarten Abschlusszahlungen fällig. Auf die Abschlusszahlung ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
10.9.3 Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des bei einer Verwertung der Hardware erzielten Erlöses bis zur Höhe des geschuldeten
Betrages angerechnet. Schließt der Leasingnehmer spätestens einen Monat nach Beendigung des Leasingvertrages einen neuen
gleichartigen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber ab, wird der Verwertungserlös voll auf die Abschlusszahlung angerechnet. Ein die
Abschlusszahlung übersteigender Verwertungserlös wird auf den neuen Leasingvertrag als Bonus angerechnet. Ein Fehlbetrag ist
innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung auszugleichen.
10.10 Rückgabe, Entsorgung des Leasingobjektes, Rückabtretung von Ansprüchen
10.10.1 Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer die Hardware auf seine Kosten und Gefahr transportversichert
dem Leasinggeber an einen vom Leasinggeber bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückzugeben oder auf
Verlangen des Leasinggebers auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Software hat der
Leasingnehmer zu löschen und die ihm zur Verfügung gestellten, zur Software gehörigen Materialien, Datenträger, Dokumente und
Unterlagen nach Weisung des Leasinggebers an ihn selbst oder an den Softwarelieferanten herauszugeben.
10.10.2 Das Leasingverhältnis wird bei Fortsetzung des Gebrauchs durch den Leasingnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des
Vertrages hinaus nicht verlängert.
10.10.3 Bei Beendigung des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit alle ihm gemäß Ziffer 10.1 und Ziffer 10.6.2 abgetretenen
Ansprüche, die von ihm im Zeitpunkt der Beendigung nicht bereits gerichtlich verfolgt werden, an den Leasinggeber ab. Einen dem
Leasinggeber hieraus erwachsenden Vorteil wird er auf die Verpflichtungen des Leasingnehmers anrechnen.
10.11 Auskünfte, insbesondere Vorlage des Jahresabschlusses
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber während der Leasingdauer auf Anforderung seine wirtschaftlichen Verhältnisse
offenzulegen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen.
10.12 Datenverarbeitung
Der Leasinggeber ist berechtigt, Daten - auch personenbezogen - über die Bearbeitung (z.B. Leasingnehmer, Gesamtschuldner, Bürge,
Leasingraten, Laufzeit des Vertrages, Beginn der Leasingzahlungen) und Durchführung des Vertrages (z.B. vorzeitige Vertragsablösung,
fristlose Kündigung, Klageerhebung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) mit Beginn der Geschäftsbeziehungen zum Leasingnehmer
und zu einem Gesamtschuldner oder Bürgen intern zu speichern (§ 28 BDSG), für die Bearbeitung des Angebotes/Vertrages zu nutzen.
Der Leasingnehmer kann jederzeit Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Daten fordern. Der Leasinggeber wird die ihm zur
Verfügung gestellten Daten nach Beendigung des Vertrages aus seinen Beständen löschen, sofern der Leasingnehmer dieses wünscht.
§ 11 Abwerbung von Personal
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Durchführung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal von
ARNECA abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des Auftraggebers geschieht.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ARNECA
abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar - für alle unmittelbar
und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der ARNECA mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt
hiermit der ARNECA seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen
bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz.
12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser
Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen
durch angemessene wirksame Regelungenersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt